Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV)
§ 5. Sektor Verkehr
(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG sind im Sektor Verkehr wesentliche Dienste:
1. | im Teilsektor Luftverkehr
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2. | im Teilsektor Schienenverkehr
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3. | im Teilsektor Straßenverkehr
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(2) Im Sektor Verkehr liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn
1. | im Teilsektor Luftverkehr
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2. | im Teilsektor Schienenverkehr
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3. | im Teilsektor Straßenverkehr
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(3) Unbeschadet der Begriffsbestimmungen in § 2 gelten
- im Teilsektor Luftverkehr für die in Abs. 1 Z 1 lit. a und b verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des LFG und für die in Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. aa und bb verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, ABl. L 96 vom 31.3.2004 S. 1;
- im Teilsektor Schienenverkehr für die in Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;
- im Teilsektor Straßenverkehr für die in Abs. 1 Z 3 lit. a verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971.