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Neu Dokument-ID: 987998

Vorschrift

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

idF BGBl. I Nr. 17/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2018

Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

  1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
  2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
  3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.