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Dokument-ID: 987998
Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
§ 52. Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
- die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
- gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.