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Neu Dokument-ID: 1178457

Vorschrift

AI Act

Inhaltsverzeichnis

Artikel 35
Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

idF ABl. L 2024/1689 | Datum des Inkrafttretens 02.08.2025

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine einzige Identifizierungsnummer zu, selbst wenn eine Stelle nach mehr als einem Rechtsakt der Union notifiziert wurde.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt ihren Identifizierungsnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.