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Dokument-ID: 1030804
4.3 Bestimmung des datenschutzrechtlichen Verhältnisses zu einem Dienstleister
Im Gesetz nicht geregelt sind Situationen, in denen
- der Auftraggeber zwar die Zwecke, aber nicht die Mittel festlegt,
- das Weisungsrecht nur teilweise umsetzbar ist,
- die Dienstleistung nicht klar kategorisierbar ist,
- unterschiedliche Sichtweisen bezüglich Auftragsverarbeitung zwischen Dienstleister und Auftraggeber existieren,
- Dienstleistungen die Datenverarbeitung nicht als Kerntätigkeit haben.