10.1.6 Checkliste Verständiger Anschläger, Einweiser und Kranführer
| ja | nein | nZ* |
Lasten dürfen nur von besonders unterwiesenen und erfahrenen Arbeitnehmern angeschlagen werden. |
|
|
|
Die Namen der Anschläger und Einweiser sind bekannt. |
|
|
|
Andere als die benannten Personen werden nicht als Anschläger oder Einweiser tätig. |
|
|
|
Von Hand angeschlagene Lasten werden erst auf Anweisung des Anschlägers oder des Einweisers bewegt. |
|
|
|
Einweiser und Kranführer haben sich abgesprochen und beherrschen die Verständigungszeichen (nach der KennV, siehe auch Merkblatt M203 der AUVA „Handzeichen für Einweiser“). |
|
|
|
Es weist nur eine, als solche erkennbar gemachte Person, ein (Signalhandschuhe werden verwendet). |
|
|
|
Die Einweiszeichen werden deutlich erkennbar gegeben und bei Bedarf wiederholt. |
|
|
|
Von Einweiser und Kranführer werden die geltenden Vorschriften eingehalten. |
|
|
|
Der Kranführer befolgt nur die Signale des Einweisers, die eindeutig sind und keine Gefahr bedeuten. |
|
|
|
Zusätzliche Verständigungszeichen werden vor Beginn der Arbeit festgelegt und allen betroffenen Personen mitgeteilt. |
|
|
|
Die Bestimmungen der KennV sind bekannt, das Merkblatt der AUVA M 203: „Handzeichen für Einweiser“ liegt am Kran auf. |
|
|
|