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Neu Dokument-ID: 981717

Christian Schenk | Muster | Technische Checkliste

10.1.6 Checkliste Verständiger Anschläger, Einweiser und Kranführer

 

ja

nein

nZ*

Lasten dürfen nur von besonders unterwiesenen und erfahrenen Arbeitnehmern angeschlagen werden.

 

 

 

Die Namen der Anschläger und Einweiser sind bekannt.

 

 

 

Andere als die benannten Personen werden nicht als Anschläger oder Einweiser tätig.

 

 

 

Von Hand angeschlagene Lasten werden erst auf Anweisung des Anschlägers oder des Einweisers bewegt.

 

 

 

Einweiser und Kranführer haben sich abgesprochen und beherrschen die Verständigungszeichen (nach der KennV, siehe auch Merkblatt M203 der AUVA „Handzeichen für Einweiser“).

 

 

 

Es weist nur eine, als solche erkennbar gemachte Person, ein (Signalhandschuhe werden verwendet).

 

 

 

Die Einweiszeichen werden deutlich erkennbar gegeben und bei Bedarf wiederholt.

 

 

 

Von Einweiser und Kranführer werden die geltenden Vorschriften eingehalten.

 

 

 

Der Kranführer befolgt nur die Signale des Einweisers, die eindeutig sind und keine Gefahr bedeuten.

 

 

 

Zusätzliche Verständigungszeichen werden vor Beginn der Arbeit festgelegt und allen betroffenen Personen mitgeteilt.

 

 

 

Die Bestimmungen der KennV sind bekannt, das Merkblatt der AUVA M 203: „Handzeichen für Einweiser“ liegt am Kran auf.

 

 

 

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