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Dokument-ID: 1030288
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 11. Kollegialorgane
Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.