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Dokument-ID: 1104268
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
§ 153. Sicherungsmaßnahmen
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.