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Dokument-ID: 1104270
13. Abschnitt
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
13. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
§ 154. Voraussetzungen für die Ausstellung
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.