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Neu Dokument-ID: 1104576

Vorschrift

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 193. Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

idF BGBl. I Nr. 190/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2021

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.