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Dokument-ID: 1104574
17. Abschnitt
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
17. Abschnitt
Behörden und Verfahrensbestimmungen
§ 191. Fernmeldebehörden
Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.