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Neu Dokument-ID: 1104603

Vorschrift

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 210. Antragsrechte beim Kartellgericht

idF BGBl. I Nr. 190/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2021

(1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, hat sie diesen Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.