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Dokument-ID: 107827
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
§ 26. Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.