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Dokument-ID: 1030367
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
§ 30. Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen
Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.