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Neu Dokument-ID: 1030419

Vorschrift

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Zuständigkeiten und Koordinierungsstrukturen

§ 4. Aufgaben des Bundeskanzlers

idF BGBl. I Nr. 111/2018 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2018

(1) Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu:

1.

Koordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

2.

Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen sind; die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt;

3.

Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

4.

Betrieb des GovCERT gemäß § 14 Abs. 4;

5.

Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in § 2 genannten Sektoren betrifft;

6.

Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß § 16 Abs. 1 sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;

7.

Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn Anbieter digitaler Dienste ihre Hauptniederlassung in Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden;

8.

Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3;

9.

Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form.

(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung Folgendes festlegen:

1.

Kriterien für die Parameter des § 3 Z 6 lit. a bis d;

2.

nähere Regelungen zu jedem in § 2 genannten Sektor gemäß § 16 Abs. 2;

3.

Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1.

4.

Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1.

(3) Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 fest.