Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)
2. Abschnitt
Zuständigkeiten und Koordinierungsstrukturen
§ 4. Aufgaben des Bundeskanzlers
(1) Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu:
1. | Koordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; | |||||||||
2. | Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen sind; die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt; | |||||||||
3. | Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen; | |||||||||
4. | Betrieb des GovCERT gemäß § 14 Abs. 4; | |||||||||
5. | Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in § 2 genannten Sektoren betrifft; | |||||||||
6. | Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß § 16 Abs. 1 sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten; | |||||||||
7. | Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn Anbieter digitaler Dienste ihre Hauptniederlassung in Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden; | |||||||||
8. | Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3; | |||||||||
9. | Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form. | |||||||||
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung Folgendes festlegen:
1. | Kriterien für die Parameter des § 3 Z 6 lit. a bis d; | |||||||||
2. | nähere Regelungen zu jedem in § 2 genannten Sektor gemäß § 16 Abs. 2; | |||||||||
3. | Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1. | |||||||||
4. | Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1. | |||||||||
(3) Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 fest.