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Dokument-ID: 987931
Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
§ 45. Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs
Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 alle nachstehenden Daten in Bezug auf seine eigenen Dienste mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
- eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie jede weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angabe;
- den Betrag des Zahlungsvorgangs in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
- die Höhe aller vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Beträge dieser Entgelte;
- gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangs vor dieser Währungsumrechnung;
- das Wertstellungsdatum der Gutschrift (§ 78 Abs. 1).