4.1 Datenschutzrechtliche Fragen rund um den Hinweisgeberschutz
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) soll Personen, die offenlegen, dass öffentliche oder private Rechtsträger, mit denen sie im weitesten Sinn beruflich verbunden sind (oder waren), gegen bestimmte Gesetze verstoßen (haben), durch geregelte Abläufe und Zuständigkeiten bei der Offenlegung unterstützen und sie vor den nachteiligen Folgen einer solchen Offenlegung schützen. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen (eingetragene Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die entweder mindestens 50 Beschäftigte haben oder in besonders sensiblen Bereichen (zB Finanzdienstleistungen) tätig sind, ein internes Hinweisgebersystem (das Gesetz verwendet die Begriffe „Hinweisgebung“ und „Hinweisgeber“ anstelle der Anglizismen „whistleblowing“ und „whistleblower“) einführen. Für die Entgegennahme der Hinweise muss eine Meldestelle innerhalb der Organisation eines Rechtsträgers („interne Stelle“ iSd § 5 Z 6 HSchG) eingerichtet werden. Außerdem müssen Rechtsträger geeignete Mittel und Wege zur Kommunikation mit dieser Meldestelle schaffen und dafür sorgen, dass die einlangenden Hinweise in einem geregelten Verfahren, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, behandelt werden (siehe dazu insbesondere § 11 Abs 3 HSchG).