1.5 Anforderungen an Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen)
Unter der Bezeichnung Photovoltaik-Anlage ist nach den Begriffsbestimmungen des Teils 2 der OVE E 8101:2025-10-01 iVm den Ausführungen in Abschnitt 7-712 des Teils 7 der Norm die Gesamtheit der errichteten Betriebsmittel und Bauteile einer PV-Anlage zu verstehen. Als „kleinste, gegen Umwelteinflüsse geschützte Kombination untereinander verbundener PV-Zellen“ wird darin das PV-Modul bezeichnet, ein oder mehrere in Reihenschaltung zu einem Stromkreis verbundene Module bilden einen PV-Strang. Die Anlagenkonfiguration aus einem PV-Modul, aus einem einzelnen PV-Strang oder einer Kombination von parallel untereinander elektrisch verbundenen Modulen oder Strängen bilden ein Generatorfeld oder Teil-Generatorfeld und beinhalten auch alle Bauteile vom DC-Anschluss des PV-Wechselrichters und Betriebsmitteln zur Leistungsumwandlung sowie der Einspeisevorrichtung entweder in das allgemeine Netz oder zum Zweck der Versorgung der Verbraucheranlage oder beides in Kombination. Als Netz kann das öffentliche Netz oder ein örtlich begrenztes Netz (Inselanlage, Inselnetz, Microgrid) fungieren. Die Einspeisung in elektrische Anlagen kann dabei auch parallel zum öffentlichen Netz erfolgen. Die Besonderheit von PV-Einrichtungen besteht darin, dass sie mit der Sonneneinstrahlung Strom generieren und die elektrische Sicherheit daher insbesondere auf der Gleichstromseite (DC-Seite) der Anlagenkonfiguration von Bedeutung ist.