6.5.3 Haftung für Erfüllungsgehilfen bzw Besorgungsgehilfen
Erfüllungsgehilfen
Unter einem Erfüllungsgehilfen versteht man jede Person, deren sich ein Geschäftsherr – dies ist in der Elektrobranche der Elektrounternehmer – zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, insbesondere bestehender Werkverträge, bedient, wie dies durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Wirtschaftsleben der Fall ist. Das sind alle Mitarbeiter des Elektrotechnikunternehmens, wie insbesondere die Elektriker bzw Elektrotechniker und alle elektrotechnisch unterwiesenen Personen inklusive Lehrlinge.