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Dokument-ID: 1097126
6.9.4 Was geschieht, wenn nach dem Einbau Mängel auftreten?
Grundsätzlich gilt, dass bis zur Erfüllung des Auftrags durch den Werkunternehmer dem Kunden Erfüllungsansprüche, danach nur mehr Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zustehen.