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Dokument-ID: 1032236
6.5.5 Haftung als Dienstgeber für Schäden und Unfälle von Dienstnehmern
Die gesetzliche Regelung für die Inanspruchnahme des Elektrotechnikers als Dienstgeber
- für den Ersatz des Schadens, den einer seiner Mitarbeiter einem Dritten zufügt, bildet §§ 1293 ff ABGB ivm § 1313 ABGB und § 1315 ABGB,
- während die rechtliche Grundlage des Dienstgebers für den Ersatz des Schadens, den der Dienstnehmer durch die Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles erleidet oder, welcher durch eine Berufskrankheit entstanden ist (so genanntes „Dienstgeberhaftungsprivileg“), in § 333 ASVG aufzufinden ist.