3.3 Anforderungen für eine Sicherheitsbeleuchtung
Die wichtigsten elektrotechnischen Anforderungen und Festlegungen für Einrichtungen zu Sicherheitszwecken, darunter die Ausstattung von Gebäuden mit einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage enthält der Teil 5, Abschnitt 56 der OVE E 8101:2025-10-01, mit Ergänzungen zu brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Betriebsstätten (Aufstellräume für Stromquellen, wie zB Batterien) und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen, insbesondere hinsichtlich des Funktionserhalts durch die OVE-Richtlinie R12-2:2025-25-10-01:
- Zulässige Stromquellen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.6)
- Stromkreise (Abschnitt 560.7)
- Kabel und Leitungsanlagen für Einrichtungen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.8)
- Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Abschnitt 560.9)
- Anforderungen an brandschutztechnische Einrichtungen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.10)
- Funktionserhalt (OVE-Richtlinie R 12-2:2025-10-01, Pkt 6.3)
Im normativen Anhang 56.A und im informativen Anhang 56.B ... (... Ergänzungen zu den „Anforderungen für Sicherheitsbeleuchtung“) und 56.B.1 („Ergänzende Anforderungen für Einrichtungen für den Brandschutz“) werden zusätzliche Aspekte angeführt.
- Leitfaden für Sicherheitsbeleuchtung (Tabelle 56.A.1.AT)
- Leitfaden für Brandschutzeinrichtungen (Tabelle 56.B.1)