1.8 Schutz bei Kurzschlussströmen
Einrichtungen zum Schutz bei Kurzschluss zwischen zum gleichen Stromkreis gehörenden Leitern müssen an Stellen vorgesehen sein, an denen Veränderungen des Leiters eine Reduzierung des Querschnitts oder in sonstiger Weise der Belastbarkeit bewirken. Die im Zusammenhang mit dem Schutz vor Überlast beschriebenen Ausnahmen zur Installierung von Schutzeinrichtungen gelten gleichermaßen auch für Schutzeinrichtungen gegen Kurzschluss und dürfen auf Örtlichkeiten mit erhöhter Brandgefahr, explosionsgefährdete Bereiche, Anordnung im Leiter nach der Änderung, Anordnung an der Lastseite des Endstromkreises nicht angewendet werden.