11 Ausbesserung und Behebung von Mängeln in elektrischen Systemen
Rechtliche Grundlagen
Laut ETG (Elektrotechnikgesetz) 1992 (§ 3) muss die Sicherheit hinsichtlich Errichtung, Instandhaltung und Betrieb gewährleistet sein, um die Sicherheitsziele wie Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und sicherer/ungestörter Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstigen Anlagen zu erreichen. Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es einer Überprüfung jeder elektrischen Niederspannungsanlage, nach den anerkannten Regeln der Technik, im Zuge der Errichtung. Diese „Erstprüfung“ ist laut ETV – Elektrotechnikverordnung 2020 unter dem § 6 gefordert und bildet mit dem daraus resultierenden Prüfbericht (Anlagendokumentation) laut OVE E 8101:2019-01-01 (Abs 600.4.4), die Basis für die wiederkehrenden Prüfungen.