3.2 Mobile (ortsveränderliche oder transportable) Baueinheiten
Im Teil 7-717 der ÖNORM OVE E 8101:2019-01-01 werden die besonderen Bedingungen und Anforderungen an elektrische Wechselstrom- (AC) und Gleichstromanlagen (DC), die in ortsveränderlichen Baueinheiten eingebaut sind, näher behandelt. Als „Baueinheit“ im hier verwendeten Sinn sind Fahrzeuge, aber auch jede ortsveränderliche oder transportable Konstruktion zu verstehen, in die eine elektrische Anlage eingebaut ist oder Teile davon eingebaut sind. Die Baueinheit kann dabei selbst ortsveränderlich, dh mit Rädern ausgestattet, oder als transportable Konstruktion, zB als Container oder Kabine auf einem Tragegestell, ausgebildet sein. Solche Einrichtungen sind oftmals vorübergehend, kurzfristig zB als Büro- oder Versorgungscontainer während der Dauer von Baustellen, Veranstaltungen, Einsätzen im Katastrophenfall udgl in Verwendung. Gegebenenfalls handelt es sich auch um miteinander verbundene Container, die zB eine elektrische Anlage bilden. Eine solche Verbindung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die jeweilig zusammengeschlossenen Baueinheiten nicht mit unterschiedlichen Stromversorgungen betrieben werden und auch nicht mit unterschiedlichen Erdungsanlagen ausgerüstet sind.