8.1 Vorübergehend errichtete elektrische Anlagen
Im Teil 7-740 der ÖNORM OVE 8101:2019-01-01 werden die Mindestanforderungen für elektrische Anlagen für Aufbauten in vorübergehend genutzten Bereichen, wie Vergnügungseinrichtungen („großes“, „kleines“ Fahrgeschäft), Buden und Stände auf Veranstaltungsplätzen, oder auch für Zirkusse festgelegt. Als elektrische Anlagen werden in diesem Kapitel sowohl an Ort und Stelle über die Dauer der Nutzung errichtete als auch transportable („fliegende“) elektrische Anlagen verstanden, die dazu vorgesehen sind, vorübergehend und meist wiederholt in den genannten Bereichen neuerlich errichtet und betrieben zu werden, ohne dass dabei ein Verlust an Sicherheit eintreten würde. Als Abgrenzung dient der Ort der Anspeisung (Speisepunkt) der vorübergehend errichteten elektrischen Anlage bis zum Anschlusspunkt der Einrichtungen bzw Aufbauten sowie die vor Ort vorübergehend errichtete allgemeine elektrische Anlage (einschließlich der Verteilleitungen, Endstromkreise für die Allgemeinbeleuchtung, Steckdosen für Verbraucher). Die Festlegungen beziehen sich entweder auf die gesamte elektrische Anlage der temporären Veranstaltungseinrichtung oder auf den einen integrierenden Bestandteil der Einrichtung bildenden Anteil. Schematische Darstellungen über die Abgrenzung von vorübergehend errichteten zu ortsfesten elektrischen Anlagen sind in den Schaltbildern 740.NE dieses Teiles der OVE 8101:2019-01-01 angeführt.