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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.3 Empfehlungen für bietende Werkunternehmer, wie sie sich verhalten sollen, um ihre Haftungsrisiken zu minimieren

Stellt sich im Zuge des Vergabeverfahrens heraus, dass die Ausschreibungsbestimmungen unklar sind, darf der Bieter grundsätzlich iSd § 915 ABGB davon ausgehen, dass eine undeutliche Äußerung zum Nachteil des Auftraggebers geht. Dies bedeutet, dass fehlende Angaben oder missverständliche Formulierungen in den Ausschreibungsbestimmungen dem Auftraggeber zum Nachteil gereichen.

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