7.5.1 Allgemeine Anforderungen
Hinweis:
Durch das ErbRÄG 2015 kam es abgesehen von inhaltlichen Änderungen und einer sprachlichen Erneuerung auch zum Austausch mancher Gesetzesbegriffe. So wurde unter anderem aus dem „Erblasser“ der „Verstorbene“ oder „letztwillig Verfügende“. Auch diesem Beitrag liegt die neue Diktion zugrunde.
Die durch das am 1. Jänner 2017 in Kraft getretene ErbRÄG 2015 geänderten Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB).