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Dokument-ID: 1034295
7.4.2 Erbantrittserklärung
Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
Wer eine Erbschaft erwerben will, muss nach § 799 ABGB dem Gericht
- den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und
- ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten (Erbantrittserklärung; bis zum Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 [FamErbRÄG 2004]: Erbserklärung).