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Alexander Kdolsky - Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.2 Erbantrittserklärung

Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung

Wer eine Erbschaft erwerben will, muss nach § 799 ABGB dem Gericht

  • den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und
  • ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten (Erbantrittserklärung; bis zum Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 [FamErbRÄG 2004]: Erbserklärung).

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