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Dokument-ID: 1063061
5.4.6 Sicherheitsleistung und Aufhebung der Absonderung
Schließlich kann nach § 812 Abs 3 ABGB die Absonderung durch eine angemessene Sicherheitsleistung des Erben, die auch der Verlassenschaft entnommen werden kann, abgewendet oder aufgehoben werden.