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Dokument-ID: 1034292
7.4.1 Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, selbständig (also ohne gesetzlichen Vertreter) vor Gericht zu handeln. Mangelt es einer Person an der Prozessfähigkeit, hat für sie vor Gericht ihr gesetzlicher Vertreter zu handeln.