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Dokument-ID: 1034272
7.3 Sonstige schutzberechtigte Personen als Erben
Vorbemerkung
Von der Gruppe der sonstigen schutzberechtigten Personen nach § 21 Abs 1 ABGB werden im nachfolgenden Abschnitt nur die volljährigen psychisch Kranken oder vergleichbar Beeinträchtigten iSd neuen Erwachsenenschutzrechts näher behandelt.