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Dokument-ID: 1063062
5.4.7 Entscheidung des Außerstreitgerichts
Gem § 175 AußStrG hat über einen Antrag auf Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) das Gericht zu entscheiden.
Es kann den Erben schon vor Beschlussfassung über den Antrag die Verwaltung und Benützung des Verlassenschaftsvermögens entziehen und einen Kurator bestellen.