7.2.1 Erbfähigkeit
Gem § 538 ABGB idF des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) ist erbfähig, wer rechtsfähig und erbwürdig ist.
Rechtsfähig ist in Österreich jede natürliche Person (§ 16 ABGB) und daher auch ein Minderjähriger. Unter der Voraussetzung der Lebendgeburt hat nach § 22 ABGB darüber hinaus auch die gezeugte, aber ungeborene Leibesfrucht (nasciturus) eine beschränkte Rechtsfähigkeit und kann im Besonderen auch zum Erben berufen werden; gegebenenfalls ist ein entsprechender Kurator iSd § 277 Abs 1 Z 2 ABGB idF 2. ErwSchG (davor: § 269 zweiter Fall ABGB aF) zu bestellen.