7.2.2 Vermögensverwaltung
Gem § 158 Abs 1 ABGB idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 (KindNamRÄG 2013) (davor: § 144 ABGB idF KindRÄG 2001) umfasst die Obsorge des minderjährigen Kindes – welche zufolge § 137 Abs 2 letzter Satz ABGB soweit tunlich und möglich von den Eltern einvernehmlich wahrzunehmen ist – neben der Pflege und Erziehung auch die Vermögensverwaltung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen. Näheres zur Obsorge enthalten die §§ 177 ff ABGB.