3.1 Ausgangslage/Problem
Mit Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2020 zu G139/2019 wurde die zweite Tatbegehungsvariante des § 78 StGB (die Hilfeleistung zur Selbsttötung) mit Ablauf des 31.12.2021 als verfassungswidrig aufgehoben, da das Verbot jeglicher Hilfe zur Selbsttötung nach Rechtsansicht des VfGH – kurz zusammengefasst – gegen das Recht auf Selbstbestimmung und auf ein menschenwürdiges Sterben verstoßen würde. Wäre der Gesetzgeber nicht tätig geworden, wäre ab 01.01.2022 demnach nur noch das „Verleiten eines anderen zur Selbsttötung“ gem § 78 StGB strafbar, jegliche Form der Beihilfe zum Suizid hingegen straffrei gewesen.