7.2.5 Haftung
Allgemeines
Während hinsichtlich der Vorsorgebevollmächtigten und Erwachsenenvertreter eines sonstigen Schutzberechtigten § 249 ABGB eine Haftung für jeden schuldhaft verursachten Schaden gegenüber dem Vertretenen vorsieht, fehlt eine entsprechende Anordnung im Hinblick auf gesetzliche Vertreter Minderjähriger (somit regelmäßig die Eltern). Zu beachten ist, dass für Vorsorgebevollmächtigte und Erwachsenenvertreter uU der erhöhte Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB (Sachverständigenhaftung) zur Anwendung gelangt, während Eltern nach § 164 Abs 1 ABGB – wie oben erwähnt – die Vermögensverwaltung mit der „Sorgfalt ordentlicher Eltern“ zu besorgen haben (siehe dazu auch unten bei den Ausführungen zur Haftung im Bereich der sonstigen Schutzberechtigten). Gemäß dem Gesetzgeber des Bundesgesetzes zur Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl 1977/403 wurde (im damaligen § 149 ABGB) damit der Haftungsmaßstab festgelegt und so ein Zusammenhang mit den schadenersatzrechtlichen Vorschriften des ABGB (§§ 1293 ff ABGB) hergestellt (so die RV 60 BlgNR XIV. GP, 29).