7.5.3 Erbrecht und letztwillige Verfügungen vertretener Personen
Allgemeines
Auch durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Personen können grundsätzlich Rechtsgeschäfte von Todes wegen abschließen, und zwar einerseits letztwillige Verfügungen und andererseits Erbverträge. Während die letztwillige Wirkung die einseitige und jederzeit widerrufliche Überlassung von Vermögen auf den Todesfall darstellt, ist der Erbvertrag dagegen ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen, durch das ein Ehegatte den anderen zum Erben einsetzt oder beide Ehegatten einander wechselseitig zu Erben einsetzen.