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Alexander Kdolsky - Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.2 Testierfähigkeit

Volljährige

Wie bereits oben erläutert, ist die Testierfähigkeit eine Ausprägungsform der Handlungsfähigkeit.

Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann (§ 566 ABGB).

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