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Dokument-ID: 1034254
7.2.3 Gesetzliche Vertretung (in Vermögensangelegenheiten)
Regelung
Wenngleich beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, ist gem § 167 Abs 1 ABGB jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist grundsätzlich selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.