7.1.3 Zum neuen Erwachsenenschutzrecht
Grundsätze und Grundsätzliches
Durchaus programmatisch bestimmt § 239 ABGB, dass im rechtlichen Verkehr dafür Sorge zu tragen ist, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbstständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung (unter anderem durch die Familie oder Einrichtungen der Behindertenhilfe), ihre Angelegenheiten selbst besorgen können (Erhaltung der Autonomie als vorrangiges Ziel: RV 2017, 17).