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Alexander Kdolsky - Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.3 Haftung

Allgemeines

Während im Bereich der Obsorge eines Minderjährigen eine entsprechende explizite Anordnung fehlt, ordnet § 249 Abs 1 ABGB idF 2. ErwSchG (davor: § 277 ABGB idF SWRÄG 2006 bzw [§ 282 Abs 1 iVm] § 264 Abs 1 und § 265 ABGB idF KindRÄG 2001) eine Haftung des Vorsorgebevollmächtigten bzw Erwachsenenvertreters an. Diese haften demnach für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden.

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