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Dokument-ID: 1034268
7.2.6 Sonderfall: Nacherbschaft bzw. Bedingung
Begriff und Rechtsnatur
Auch ein Minderjähriger ist erbfähig (iSd § 538 ABGB) und kann daher in einem Testament bedacht werden. Nach der Einantwortung obliegt die Verwaltung des geerbten Vermögens einschließlich der damit zusammenhängenden gesetzlichen Vertretung – bis zum Eintritt der Volljährigkeit – nach allgemeinen Regeln den Eltern; ggf ist die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts erforderlich (vgl §§ 158, 167 ABGB und hierzu bereits oben).