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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Beispiele für kollektivvertragliche Regelungen zur Normalarbeitszeit

Praxistipp:

Allgemein gilt, dass vor Konsultierung eines Kollektivvertrages stets zu prüfen ist, ob dieser auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Es ist zwischen dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich zu unterscheiden. Dieser ist in der Regel zu Beginn eines jeden Kollektivvertrages geregelt. Häufig finden sich Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich, etwa für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von GmbHs, soweit diese nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind, sowie für echte Ferialpraktikanten und Volontäre.

Achtung:

„Echte“ Ferialpraktikanten, für die diese Ausnahmen gelten, sind Schüler und Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. Es muss sich um ein Pflichtpraktikum handeln. Die üblichen „Ferialpraktikanten“, die während der Ferien in Unternehmen arbeiten (ohne dass sie dazu aufgrund ihrer Ausbildungsanordnung verpflichtet sind), sind damit nicht gemeint.

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