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Dokument-ID: 896292
1.5 Wichtige Ausnahmen vom AZG
Leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit maßgeblicher selbstständiger Entscheidungsbefugnis
Gem § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind leitende Angestellte und sonstige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen.