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Petra Laback | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2 Gleitzeitmodelle – Lohnsteuer, Sozialversicherung

Lohnsteuer

Im Steuerrecht herrscht das Zu- und Abflussprinzip. Nachdem es Sinn und Zweck einer vereinbarten Gleitzeit ist, dass keine zuschlagspflichtigen Überstunden entstehen, liegen üblicherweise keine echten Überstunden vor. Bei allfälligen Zeitguthaben während der Gleitzeitperiode handelt es sich um Normalarbeitszeit, für welche kein Zuschlag gebührt. Sollte ohne Anspruch ein Zuschlag ausbezahlt werden, so ist dieser zu versteuern.

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