Neu
Dokument-ID: 897057
6 Betriebliche Kontrollsysteme
Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafrecht setzt Verschulden des Täters voraus. Der Arbeitgeber hat – sofern er nicht selbst als Einzelunternehmer oder vertretungsbefugtes Organ unmittelbarer Täter ist – aber auch für das Verschulden der Arbeitnehmer einzustehen.