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Dokument-ID: 896313
1.9 Widerrufbarkeit
Aus Arbeitgebersicht sollte nach Möglichkeit vereinbart werden, dass die Überstundenpauschale widerrufen werden kann.
Mangels einer Widerrufsvereinbarung muss die Pauschale ansonsten nämlich auch dann weitergezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer in einzelnen Verrechnungsperioden wesentlich weniger Überstunden leistet als ursprünglich gedacht oder die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden infolge geänderter Umstände zur Gänze wegfällt (RIS-Justiz RS0051648).