3 Mitwirkung des Betriebsrats bei Arbeitszeitmodellen
Regelung durch Betriebsvereinbarung (§ 1a AZG)
Diese Bestimmung regelt die Zulassung von Arbeitszeitflexibilisierung durch Betriebsvereinbarung. Es handelt sich sohin um so genannte Zulassungsnormen. Solche sind Regelungen, welche eine nachgeordnete Rechtsquelle ermächtigen, innerhalb des Rahmens, den die übergeordnete Norm vorgibt, Abweichungen von Arbeitszeitrecht zu treffen. An vielen Stellen erlaubt das Arbeitszeitgesetz mithilfe von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen die vom Arbeitszeitgesetz gesetzten Regeln im Sinne einer Lockerung abzuändern.