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Dokument-ID: 896337
1.13 Überstundenpauschale – Lohnsteuer und Sozialversicherung
Definition Überstundenpauschale
Geleistete Überstunden sind grundsätzlich einzeln abzurechnen. In der Praxis ist es üblich, bei bestimmten Dienstnehmern, bei denen eine laufende Bereitschaft zur Leistung von Überstunden besteht und dies aufgrund des beruflichen Aufgabengebietes auch erforderlich ist, zusätzlich zum Gehalt eine monatliches Überstundenpauschale zu vereinbaren. Durch die Überstundenpauschale müssen die Überstundengrundlöhne sowie die Zuschläge abgegolten sein.